Satzung
§1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Turn- u. Sportverein 09 Drolshagen". Er hat seinen Sitz in Drolshagen und soll im Vereinsregister eingetragen sein.
§2
Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Pflege der Leibesübungen, insbesondere des volkstümlichen Turnens im Sinne Friedrich Ludwig Jahns, auf breitester Grundlage als eines Mittels zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung unseres Volkes, vornehmlich der Jugend. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht, seinen Aufnahmeantrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder bei Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr ab), jugendliche Mitglieder (14 – 18 Jahre), Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Ehrenmitglieder.
§4
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Das austretende Mitglied kann zum Halbjahr (30.06. oder 31.12) kündigen und hat den Beitrag bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt zu entrichten.
§5
Ausschluß
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen vom Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates beschlossen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, bei Verstößen gegen die Turn- und Sportordnung, bei offensichtlicher Missachtung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und allgemeiner Schädigung des Ansehens und Zweckes des Vereins sowie bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
Gegen den Ausschluss kann der / die Betroffene innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.
§6
Der Verein erhebt Beiträge, welche durch die Jahreshauptversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung, welche auch die Abteilungsbeiträge umfasst, aufgeführt werden.
§7
Alle Mitglieder des Vereins über 18 Jahre sind stimmberechtigt. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen lt. Übungsplan und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
Die Höhe des zu entrichtenden Beitrages bei der Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen regelt die Beitragsordnung.
§8
Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
Der Vorstand wird gebildet aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dieser besteht aus:
- dem / der Vorsitzenden
- dem / der 1. Stellvertreter/in
- dem / der 2. Stellvertreter/in
- dem / der Geschäftsführer/in
- dem / der Sportwart/in
- dem / der stellvertretenden Sportwart/in
- den Abteilungsleitern/innen
- dem / der Kassenwart/in
- dem /der Mitgliederwart/in
- dem / der Schriftwart/in
b) dem erweiterten Vorstand, dieser setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und aus:
- dem / der Jugendwart/in
- dem / der Pressewart/in
- dem / der Zeugwart/in
- dem / der Sportabzeichenwart/in
- den Beisitzern
§9
Befugnisse des Vorstandes
Der / Die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
Der / die Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er / sie beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Über die Verhandlungen ist durch den / die Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen. Der / die Kassierer/in verwaltet die Kasse und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er / Sie nimmt alle Zahlungen der Vereins entgegen, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur im Einvernehmen mit dem / der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in leisten.
Für die Führung der bargeldlosen Kassengeschäfte ist ein Vereinskonto einzurichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10
Turn- und Spielausschuss
Der Turn- und Spielausschuss besteht aus:
- dem / der Leiter/in des Turn- und Spielausschusses
- den Spiel- und Übungsleiter/innen
Die Obliegenheiten des Turn- und Spielausschusses werden durch den Turn- und Spielplan geregelt.
§11
Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Westfälischen Turnerbund und damit dem Deutschen Turnerbund an.
Der Austritt kann nur mit ¾ Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§12
Der lt. Vereinssatzung verantwortliche Vorstand erkennt die Satzungen derjenigen Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind.
Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen die Abteilungen als Mitglied angehören. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§13
Vereinsabteilungen
Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen können in fachlichen Angelegenheiten unmittelbar Geschäftsverkehr mit anderen Vereinen bzw. deren Abteilungen aufnehmen. Alle von den Abteilungen durchzuführenden sportlichen Veranstaltungen auf Kreis- bzw. Bezirksebene sind dem Vorstand vorher schriftlich anzuzeigen. Die wirtschaftliche Verwaltung ist bedingt selbständig. Das Vermögen und sämtliche Anlagen der Abteilungen sind Eigentum des Vereins. Der Verein ist Rechtsperson und haftet für die Abteilungen.
§14
Geschäftsordnung / Jugendordnung
Die Geschäftsordnung des Gesamtvereins ist von der Jahreshauptversammlung zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gesamtverein und die Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung der Abteilung ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die Jugendordnung vom 22.03.1974 ist Bestandteil der Satzung.
§15
Beiträge der Abteilungen
Sämtliche Mitglieder der Abteilungen müssen Mitglied des Vereins sein und zahlen den lt. Generalversammlung beschlossenen Beitrag.
Die Abteilungen legen am 01. Juli und am 15. Dezember eines Jahres ein namentliches Mitgliederverzeichnis dem / der Hauptkassierer/in vor.
Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres gibt der / die Hauptkassierer/in den einzelnen Abteilungen bekannt, welcher Betrag für das kommende Jahr an die Vereinskasse als Kostenbeitrag pro Mitglied zu zahlen ist.
Die Abteilungen können zusätzlich Beiträge (Abteilungsbeiträge) erheben, um die Kosten der Abteilungen aufzubringen und den Sportbetrieb in der bestmöglichen Weise zu ermöglichen. Über die Höhe dieser Abteilungsbeiträge beschließt die Jahresmitgliederversammlung der Abteilungen. Die Abteilungsbeiträge sind Bestandteil der Beitragsordnung gemäß § 6.
§16
Leitung der Abteilungen
Die Leitung besteht aus dem / der Abteilungsleiter/in, dem / der stellvertretenden Abteilungsleiter/in, dem / der Schrift- und Kassenwart/in, dem / der Fach- oder Spielwart/in und gegebenenfalls Beisitzer/innen.
§17
Geschäftsführung der Abteilungen
Die Abteilungen stellen zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf, der von der Jahresmitgliederversammlung der Abteilung genehmigt wird.
Alle Beiträge, Einnahmen, Anlagen und Mittel der Abteilungen werden ausschließlich zum Nutzen der jeweiligen Abteilungen verwandt.
Alle Ausgaben dürfen nur aus den laufenden Einnahmen getätigt werden.
Das Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht aus laufenden Mitteln gedeckt werden können, oder die Aufnahme von Krediten bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes.
Die Abteilungen erstatten jährlich dem Verein nach Abschluss des Geschäftsjahres Rechnungslegung, die durch die von der Generalversammlung bestellten Kassenprüfer geprüft wird.
§18
Vereinsmitgliederversammlung
Alljährlich hat innerhalb des ersten Vierteljahres eine Generalversammlung (die Jahreshauptversammlung) stattzufinden, sie ist vom Vorstand einzuberufen.
Die Jahreshauptversammlung ist mindestens 14 Tage vorher in der Tagespresse ("WESTFALENPOST", Olper Kreiszeitung) bekanntzugeben. Anträge hierzu sind wenigstens 8 Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
- Bericht des / der Vorsitzenden, Kassenwartes/in, Sportwartes/in und der Fachwarte/innen
- Bericht der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen! Vorstand lt. Satzung und Kassenprüfer/innen
- Bestätigung der Abteilungsleiter/innen
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Anträge
- Verschiedenes
Auf Antrag erfolgt geheime Wahl.
§19
Außerordentliche Generalversammlungen werden bei besonderem Anlass vom Vorstand einberufen.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn entsprechende Anträge auf der Tagesordnung stehen.
Über den Versammlungsablauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem / der Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Schriftwart/in zu unterzeichnen ist.
§20
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bzw. Bestätigt. Es scheiden aus und sind neu zu wählen bzw. zu bestätigen:
Im ersten Jahr:
- der / die 1. stellvertretende/r Vorsitzende/r
- der / die Geschäftsführer/in
- der / die Schriftwart/in
- der / die Jugendwart/in
Im zweiten Jahr:
- der / die 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
- der / die Sportwart/in
- der / die stellvertretende Sportwart/in
- der / die Pressewart/in
- der / die Sportabzeichenwart/in
Im dritten Jahr:
- der / die Vorsitzende
- der / die Kassenwart/in
- der / die Mitgliederwart/in
- der / die Zeugwart/in
- der / die Werbewart/in
Die Beisitzer werden auf 1 Jahr gewählt.
§21
Kassenprüfer/innen
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfer haben das Kassenbuch, Rechnungsbelege sowie den Bestand an Inventar des Vereins und der Abteilungen zu prüfen. Auf der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ggf. die Entlastung zu beantragen.
§22
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe, 18. Februar 1999
Vereinsregisternummer 359
